Ein Pkw-Fahrer stellte sein Fahrzeug auf dem Parkplatz eines Einkaufszentrums ab, wo das kostenfreie Parken für eine Stunde erlaubt war. Bei Überschreitung der Höchstparkdauer oder Fehlen einer für Außenstehende gut lesbaren Parkscheibe wurde ein erhöhtes Parkentgelt angekündigt. Diese Vertragsbedingungen waren auf deutlich sichtbaren Hinweisschildern zu lesen.
Mit der Begründung, dass der Pkw-Fahrer keine Parkscheibe ausgelegt habe, machte die Eigentümerin des Parkplatzes ein erhöhtes Parkentgelt in Höhe von 15,- EUR geltend. Der Pkw-Fahrer verweigerte die Zahlung. Er gab an, er habe eine Parkscheibe gut sichtbar in den Kofferraum seines Pkw gelegt. Die Parkplatzbetreiberin bestand auf Zahlung und erhob Klage.
Das AG Brandenburg gab der Klägerin recht. Der Richter entschied, dass das erhöhte Parkentgelt in Form einer Vertragsstrafe in Höhe von 15,- EUR berechtigt sei. Durch das Abstellen habe der Fahrer die Nutzungsbedingungen anerkannt. Die Schilder waren gut sichtbar angebracht. Die Höhe der Vertragsstrafe sei auch zur Abschreckung vor der Überschreitung der Höchstparkdauer geeignet.
Die Parkscheibe hätte „von außen gut lesbar" ausgelegt werden müssen, da sein Fahrzeug auf einem für die Öffentlichkeit zugänglichen Parkplatz abgestellt war. Damit gelten die Vorschriften der StVO entsprechend. Danach sei das Parken entsprechend § 13 Abs. 2 Nr. 2 StVO nur erlaubt, wenn in dem Fahrzeug eine „von außen gut lesbare" Parkscheibe liege. Das sei der Fall, wenn die Parkscheiben hinter der Windschutzscheibe, Hutablage oder Seitenscheibe angebracht werden. Der Beklagte habe die Parkscheibe nicht ordnungsgemäß ausgelegt. Die Parkscheibe befand sich im Kofferraum des Fahrzeugs. Das Auslegen einer Parkscheibe im Kofferraum, reiche nicht aus, auch wenn dieser von der Heckscheibe aus einsehbar gewesen sein sollte. Von außen gut lesbar bedeute im Allgemeinen, dass ein Außenstehender mit einem Blick die Parkscheibe erkennen kann. Das sei hier nicht gewährleistet.